OLG Stuttgart - Urteil vom 19.10.1999
10 U 89/97
Normen:
BGB § 635, § 278 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1894
OLGReport-Stuttgart 2000, 422
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1907/96

Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 10 U 89/97

DRsp Nr. 2000/9579

Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

»1. Eine Bausummengarantie liegt nur vor, wenn ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart wurde. Dessen Überschreitung führt zur Haftung des Architekten nach § 635 BGB für den dem Bauherrn entstandenen Schaden, wenn der Architekt schuldhaft gehandelt hat (Schuldvermutung nach § 282 BGB) und nach §§ 633, 634 BGB auf Verlangen keine Abhilfe geschaffen wurde oder werden konnte. Von der am Ende erreichten Bausumme sind die Kosten für Sonderwünsche, spätere Änderungen und dergleichen abzuziehen. Für all dies ist der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig.2. Kostenangaben im Baugesuch und in den Abschlagsrechnungen des Architekten als "vorläufig" angegebene Kosten ergeben keinen zuverlässigen Hinweis auf die Vereinbarung eines Kostenrahmens. Auch bei Fehlen der erforderlichen Kostenermittlung nach DIN 277 können diese nicht hilfsweise als Kostenermittlung nach Leistungsphase 2 des § 15 HOAI betrachtet werden.3. Der Bauherr muß dem Architekten nach § 634 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung seiner Planung setzen, wenn er erkennt, daß die Kosten aus dem Ruder laufen. Sonst kann er keine Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB geltend machen.