Haftung des Architekten für die Gefährdung von Grundpfandrechten durch Abbruch- oder Umbaumaßnahmen
BGH, vom 28.10.1975 - Aktenzeichen VI ZR 24/74
DRsp Nr. 1996/14794
Haftung des Architekten für die Gefährdung von Grundpfandrechten durch Abbruch- oder Umbaumaßnahmen
Der Architekt hat im Rahmen des Verkehrserforderlichen und Zumutbaren mit darauf zu achten, daß Abbruch- oder Umbaumaßnahmen, die die Sicherheit der auf dem Baugrundstück lastenden Grundpfandrechte gefährden, nicht ohne Zustimmung der dinglichen Gläubiger durchgeführt werden. Grundpfandrechte sind »sonstige Rechte« im Sinne von § 823 Abs. 1BGB, und bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht kann sich der Architekt Schadensersatzansprüchen der Grundpfandgläubiger aus unerlaubter Handlung aussetzen.