Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Autohauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den hierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein. Das Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage durchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rückstauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforderlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe auf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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