BGH - Urteil vom 08.02.2001
VII ZR 152/00
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1490
MDR 2001, 629
NJW-RR 2001, 737
NZBau 2001, 332
VersR 2003, 328
ZfBR 2001, 316
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Haftung des Architekten für fehlerhafte Höheneintragungen in einem Lageplan

BGH, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VII ZR 152/00

DRsp Nr. 2001/4588

Haftung des Architekten für fehlerhafte Höheneintragungen in einem Lageplan

»Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Architekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunternehmers war.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Autohauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den hierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein. Das Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage durchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rückstauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforderlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe auf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.