(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Kläger begehren restliches Architektenhonorar aus ihrer Schlussrechnung vom 23.07.1998 über insgesamt 36.000,00 DM für das Objekt ... (vgl. Bl. 5 GA) sowie den Restbetrag in Höhe von 5.209,43 DM aus ihrer Schlussrechnung vom 15.01.1998 betreffend die Außenanlagen im Baugebiet ... (vgl. Bl. 77 GA) in ...
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen bzw. Minderungsansprüchen in Höhe von 42.622,72 DM erklärt, da die Planung der Kläger bezüglich des Objektes ... fehlerhaft sei. So sei die Wohnfläche falsch berechnet; außerdem wiesen die Bäder im Dachgeschoss eine unzureichende lichte Höhe auf.
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