OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2001
34 U 124/99
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 984

Haftung des Architekten für Maßabweichungen

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 34 U 124/99

DRsp Nr. 2001/9899

Haftung des Architekten für Maßabweichungen

Der Architekt ist bei der Entwurfs- und Genehmigungsplanung an die Höhen- und Maßangaben eines Bebauungsplans gebunden. Stellt er bei der Errechnung der erreichbaren Wohn- und Nutzfläche nicht auf die Höhenangaben des Bebauungsplans, sondern auf angeblich erreichbare Höhen ab und errechnet somit die Wohn- und Nutzfläche größer, als tatsächlich erreichbar, so haftet er dem Bauträger für den durch die Wohnflächenabweichung entstehenden Schaden.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Kläger begehren restliches Architektenhonorar aus ihrer Schlussrechnung vom 23.07.1998 über insgesamt 36.000,00 DM für das Objekt ... (vgl. Bl. 5 GA) sowie den Restbetrag in Höhe von 5.209,43 DM aus ihrer Schlussrechnung vom 15.01.1998 betreffend die Außenanlagen im Baugebiet ... (vgl. Bl. 77 GA) in ...

Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen bzw. Minderungsansprüchen in Höhe von 42.622,72 DM erklärt, da die Planung der Kläger bezüglich des Objektes ... fehlerhaft sei. So sei die Wohnfläche falsch berechnet; außerdem wiesen die Bäder im Dachgeschoss eine unzureichende lichte Höhe auf.