Haftung des Architekten für unklare Verjährungsregelungen in Verträgen mit Handwerkern
BGH, vom 02.12.1982 - Aktenzeichen VII ZR 330/81
DRsp Nr. 1997/2884
Haftung des Architekten für unklare Verjährungsregelungen in Verträgen mit Handwerkern
Hat der Architekt die Verträge mit dem Bauhandwerker vorzubereiten und dabei dafür zu sorgen, daß die Verjährung der Gewährleistungsvorschriften nach den Bestimmungen des BGB geregelt wird, so haftet er nicht wegen positiver Vertragsverletzung, sondern nach § 635BGB, wenn der Bauvertrag so unklar ist, daß der Bauunternehmer sich mit Erfolg auf Verjährung gem. § 13 Nr. 4 VOB/B berufen kann.