OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2018
I-23 U 101/16
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4 Alt. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2018, 474
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 247/15

Haftung des Architekten wegen Mängeln des Wärmedämm-Verbundsystems aufgrund mangelhafter Bauüberwachung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen I-23 U 101/16

DRsp Nr. 2018/5784

Haftung des Architekten wegen Mängeln des Wärmedämm-Verbundsystems aufgrund mangelhafter Bauüberwachung

Ist der Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, so hat er bei der Anbringung eines Wärmedämm-Verbundsystems auf eine ausreichende Verklebung der Dämmplatten und die Ausbildung der Fugen zu achten. Im Übrigen trifft ihn im Rahmen der Planung des Gebäudes die Pflicht, geeignete Dämmplatten auszuwählen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 92.838,63 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Kläger 34% und die Beklagten als Gesamtschuldner 66%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 22% und die Beklagten als Gesamtschuldner 78%.