BGH - Urteil vom 17.06.1997
X ZR 95/94
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1032
WM 1997, 2183
ZfBR 1997, 295

Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften; Technische Unmöglichkeit

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen X ZR 95/94

DRsp Nr. 1997/6946

Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften; Technische Unmöglichkeit

Der Auftragnehmer haftet auch dann für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand diese Eigenschaften (hier: Maßtoleranzen bei Betonfertigteilen) zu verleihen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Stahlbauunternehmen, in dem sie unter anderem Binderschalungen herstellt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Binderschalungen. Der Streit der Parteien geht darum, ob die nach Ansicht der Klägerin von der Beklagten zugesicherten Maßtoleranzen eingehalten wurden.

Mit Schreiben vom 16. April 1987 (Anlage K 5), dem Verhandlungen und Besprechungen der Parteien vorausgegangen waren, die zum Teil in Verhandlungsniederschriften dokumentiert sind, bestellte die Klägerin bei der Beklagten Binderschalungen. In dem Bestellschreiben wird die Schalung wie folgt beschrieben:

Komplette Binderschalungen bestehend aus:

a) 1 Stück Doppelschalung mit herausnehmbarem Mittelkern und elektromotorisch verfahrbaren Seitenwänden

Länge der Schalung 51 m

Nutzbare Höhe 1,60 m

Teilung der Schalung nach Plan Nr. II a der Firma B..

b) 1 Stück Einfachschalung mit elektromotorisch verfahrbaren Seitenwänden

Länge der Schalung 51 m