Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Stahlbauunternehmen, in dem sie unter anderem Binderschalungen herstellt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Lieferung mangelhafter Binderschalungen. Der Streit der Parteien geht darum, ob die nach Ansicht der Klägerin von der Beklagten zugesicherten Maßtoleranzen eingehalten wurden.
Mit Schreiben vom 16. April 1987 (Anlage K 5), dem Verhandlungen und Besprechungen der Parteien vorausgegangen waren, die zum Teil in Verhandlungsniederschriften dokumentiert sind, bestellte die Klägerin bei der Beklagten Binderschalungen. In dem Bestellschreiben wird die Schalung wie folgt beschrieben:
Komplette Binderschalungen bestehend aus:
a) 1 Stück Doppelschalung mit herausnehmbarem Mittelkern und elektromotorisch verfahrbaren Seitenwänden
Länge der Schalung 51 m
Nutzbare Höhe 1,60 m
Teilung der Schalung nach Plan Nr. II a der Firma B..
b) 1 Stück Einfachschalung mit elektromotorisch verfahrbaren Seitenwänden
Länge der Schalung 51 m
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