Die Revision der Beklagten zu 3 und 4 gegen das Grund- und Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Grund- und Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden worden ist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich des Schadens entschieden worden ist, der aus der Nichterfüllung der mit den Schlussrechnungen vom 12. März 2008 und 27. März 2008 geltend gemachten Restwerklohnforderungen resultiert.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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