OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2001
24 U 60/00
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 § 635 § 254 Abs. 1 § 278 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 691

Haftung des Bauherrn für Planungs- und Koordinierungsverschulden des Architekten; Ansprüche bei Schäden an Gewerken anderer Handwerker

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 24 U 60/00

DRsp Nr. 2006/10365

Haftung des Bauherrn für Planungs- und Koordinierungsverschulden des Architekten; Ansprüche bei Schäden an Gewerken anderer Handwerker

1. Macht der Bauherr gegen einen Handwerker Schadensersatzansprüche wegen Schäden an anderen Gewerken geltend, so muss er sich das Planungs- und Koordinierungsverschulden seines Architekten schadensmindernd anrechnen lassen, nicht aber Fehler anderer Handwerker. 2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedarf es in diesen Fällen der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1 BGB nicht.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 § 635 § 254 Abs. 1 § 278 ;
Fundstellen
NZBau 2001, 691