Haftung des Bauherrn für Planungs- und Koordinierungsverschulden des Architekten; Ansprüche bei Schäden an Gewerken anderer Handwerker
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 24 U 60/00
DRsp Nr. 2006/10365
Haftung des Bauherrn für Planungs- und Koordinierungsverschulden des Architekten; Ansprüche bei Schäden an Gewerken anderer Handwerker
1. Macht der Bauherr gegen einen Handwerker Schadensersatzansprüche wegen Schäden an anderen Gewerken geltend, so muss er sich das Planungs- und Koordinierungsverschulden seines Architekten schadensmindernd anrechnen lassen, nicht aber Fehler anderer Handwerker.2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedarf es in diesen Fällen der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1BGB nicht.