OLG Koblenz - Urteil vom 21.06.2001
5 U 1384/00
Normen:
BGB §§ 812 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 93
VersR 2003, 1320
ZMR 2002, 514
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 440/98

Haftung des Bauherrn für Verlust von Gerüstteilen bei vollmachtsloser Beauftragung des Gerüstbauer durch den Verputzer

OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 5 U 1384/00

DRsp Nr. 2003/6892

Haftung des Bauherrn für Verlust von Gerüstteilen bei vollmachtsloser Beauftragung des Gerüstbauer durch den Verputzer

»1. Beauftragt ein mit Verputzerarbeiten betrauter Unternehmer ohne Vollmacht des Bauherrn einen Gerüstbauer, steht diesem gegen den Bauherrn weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für den Aufbau und die Vorhaltung des Gerüstes zu.2. Versäumt der Gerüstbauer den Abbau und die Abholung des Gerüstes und sieht sich der Bauherr daher gezwungen, das Gerüst selbst abzuschlagen, haftet er für den späteren Verlust von Gerüstteilen nur bei grober Fahrlässigkeit.«

Normenkette:

BGB §§ 812 823 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ließ 1997 von A. K. dem sie im vorliegenden Prozess den Streit verkündet hat, an einem ihr gehörenden Wohn- und Geschäftshaus Außenputzarbeiten vornehmen.

Dafür errichtete die Klägerin im Mai des Jahres ein Gerüst, für dessen Gestellung sie von der Beklagten nunmehr ein Entgelt von 15.935,46 DM (Gestellungskosten einschließlich vier Wochen Standzeit 5.411,72 DM nebst Mehrwertsteuer, Überstandzeit von 48 Wochen 8.325,75 DM nebst Mehrwertsteuer) verlangt. Außerdem macht sie wegen abhanden gekommener Gerüstbauteile einen Schadensersatzanspruch von 17.687,78 DM geltend. Das führt in der Summe zu einer Klageforderung von 33.623,24 DM nebst Zinsen.