Die Beklagte ließ 1997 von A. K. dem sie im vorliegenden Prozess den Streit verkündet hat, an einem ihr gehörenden Wohn- und Geschäftshaus Außenputzarbeiten vornehmen.
Dafür errichtete die Klägerin im Mai des Jahres ein Gerüst, für dessen Gestellung sie von der Beklagten nunmehr ein Entgelt von 15.935,46 DM (Gestellungskosten einschließlich vier Wochen Standzeit 5.411,72 DM nebst Mehrwertsteuer, Überstandzeit von 48 Wochen 8.325,75 DM nebst Mehrwertsteuer) verlangt. Außerdem macht sie wegen abhanden gekommener Gerüstbauteile einen Schadensersatzanspruch von 17.687,78 DM geltend. Das führt in der Summe zu einer Klageforderung von 33.623,24 DM nebst Zinsen.
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