OLG Celle - Urteil vom 11.10.2001
22 U 6/01
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ; BGB § 242 ;

Haftung des Bauunternehmers - Ausschluss - überwiegendes Verschulden des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 22 U 6/01

DRsp Nr. 2001/16394

Haftung des Bauunternehmers - Ausschluss - überwiegendes Verschulden des Bauherrn

»Auch wenn der Bauunternehmer nicht von der Haftung für Mängel frei ist, weil er gebotene Bedenken gegen die geplante Bauausführung nicht angemeldet hat, kann seine Haftung im Ergebnis wegen ganz überwiegenden Verschuldens auf Seiten des Bauherrn ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn für die Durchführung von Erd-, Beton- und Stahlbeton, Maurer- sowie Putz- und Estricharbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses der Bauherrin #####in #####.