BGH - Versäumnisurteil vom 21.12.2000
VII ZR 17/99
Normen:
BGB §§ 306, 633 ff.;
Fundstellen:
BB 2001, 647
DB 2001, 1303
MDR 2001, 563
NJW 2001, 1642
NZBau 2001, 261
ZfBR 2001, 310
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Vorhabens und Anpassung der Planung

BGH, Versäumnisurteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 17/99

DRsp Nr. 2001/4506

Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Vorhabens und Anpassung der Planung

»1. Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den §§ 633 ff. BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann. 2. Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unternehmer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindestmaß von 2,4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bauwerkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Umplanung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).«

Normenkette:

BGB §§ 306, 633 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Rückzahlung einer Rate, die Beklagte widerklagend Schadensersatz wegen Nichterfüllung.