BGH - Urteil vom 17.12.1992
III ZR 99/90
Normen:
BGB § 823 ; BundesbauG § 123;
Fundstellen:
BGHR BGB § 328 Drittschutz 8
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 50
DRsp I(145)401c
MDR 1993, 424
UPR 1993, 144
VersR 1993, 586
WM 1993, 1206

Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen III ZR 99/90

DRsp Nr. 1993/182

Haftung des Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden

»Zur Haftung eines Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstehen, daß eine neue Kanalisation an eine vorhandene Entwässerungsanlage angeschlossen wird, bevor die Vorflut gesichert und ein von der Gemeinde außerhalb des Erschließungsgebiets geplanter neuer Vorflutkanal fertiggestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BundesbauG § 123;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in der beklagten Gemeinde. Sie verlangt von dieser und der Beklagten zu 1, einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen, Ersatz von Schäden, die sie darauf zurückführt, daß ihr Hausgrundstück am 25. Juli und 15. September 1984 überflutet wurde.