Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
I.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 635 BGB oder aus positiver Forderungsverletzung des Ingenieurvertrags. Auch andere Anspruchsgrundlagen können den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen.
1.
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