BGH - Urteil vom 22.02.1973
VII ZR 119/71
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 60, 221
BGHZ 66, 221
BauR 1973, 186
NJW 1973, 752
NJW 1973, 752, 753

Haftung des günstigsten Bieters für einen vom Auftraggeber nicht erkannten Rechenfehler

BGH, Urteil vom 22.02.1973 - Aktenzeichen VII ZR 119/71

DRsp Nr. 1996/14926

Haftung des günstigsten Bieters für einen vom Auftraggeber nicht erkannten Rechenfehler

Ein Anspruch wegen Verschulden bei Vertragsschluß ist gerechtfertigt durch das besondere Vertrauen desjenigen, der sich zum Zwecke von Vertragsverhandlungen in den Einflußbereich eines anderen begibt und in den Verhaltenspflichten, die dem anderen Teil daraus und aus dem Gebot von Treu und Glauben erwachsen. Der Anspruch beruht auf dem Erfordernis des Vertrauensschutzes. Steht bei der Ausschreibung von Bauleistungen zu Einheitspreisen fest, daß der Auftraggeber die Angebote nach § 23 Nr. 2 VOB/A rechnerisch prüfen wird, so begründet ein vom Auftraggeber nicht erkannter Rechenfehler im Angebot eines Bieters, der den Auftraggeber veranlaßt, diesem Bieter als dem vermeintlich preisgünstigsten den Auftrag zu erteilen, nicht schon einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen diesen Bieter aus Verschulden bei Vertragsschluß.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Hinweis zu A