Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Subunternehmer
BGH, Urteil vom 15.01.1976 - Aktenzeichen VII ZR 96/74
DRsp Nr. 1996/14778
Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Subunternehmer
Überträgt der Hauptunternehmer die Werkleistung einem Subunternehmer zur eigenverantwortlichen Ausführung, ohne diese selbst zu überwachen oder zu prüfen, so hat der Hauptunternehmer gegenüber dem Besteller das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Subunternehmer gemäß § 278BGB zu vertreten wie eigenes arglistiges Verschweigen.