BGH - Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 117/12
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 204
MDR 2013, 14
MDR 2013, 214
NJW 2013, 1733
NZV 2013, 339
NZV 2013, 6
VersR 2013, 769
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 124/09
OLG Frankfurt in Kassel, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 258/10

Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 117/12

DRsp Nr. 2013/1397

Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens

Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, an sie 19.241,26 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs Audi A 6 mit der Fahrgestellnummer W. sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen zu zahlen, zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 18. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Mängel eines vom Beklagten angekauften gebrauchten Audi A 6.