OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2023
6 W 11/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 1/12

Haftung des Kostenschuldners für Gerichtskosten bei Prozesskostenhilfegewährung für die GegenseiteÜbernahme von Kosten in einem gerichtlichen Vergleich bei Prozesskostenhilfegewährung für die GegenseiteKostenregelung im Vergleich bei Prozesskostenhilfegewährung an die Gegenseite

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 11/23

DRsp Nr. 2023/4316

Haftung des Kostenschuldners für Gerichtskosten bei Prozesskostenhilfegewährung für die Gegenseite Übernahme von Kosten in einem gerichtlichen Vergleich bei Prozesskostenhilfegewährung für die Gegenseite Kostenregelung im Vergleich bei Prozesskostenhilfegewährung an die Gegenseite

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2021 - 3 OH 1/12 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 8;

Gründe:

Die als der statthafte Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG auszulegende Eingabe der Antragsteller vom 3. März 2021 ist zulässig, bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg.