BGH - Urteil vom 13.03.2007
VI ZR 178/05
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 705
BauR 2007, 1267
MDR 2007, 771
NJW-RR 2007, 1027
NZBau 2007, 449
VersR 2007, 948
ZfBR 2007, 462
ZfIR 2007, 594
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 71/04
LG Frankfurt/M. - 2/21 O 538/03 - 19.11.2004,

Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem Bauhandwerker

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 178/05

DRsp Nr. 2007/8805

Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem Bauhandwerker

»a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insolvenzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend.

Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.

Am nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. GmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des Hauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht verschlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dachpappe etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen.