OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2005
1 U 119/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 229/03

Haftung des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten wegen Verletzung seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht - Mängel an Baugerüsten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 U 119/05

DRsp Nr. 2006/802

Haftung des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten wegen Verletzung seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht - Mängel an Baugerüsten

»1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind. 2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt. 3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen. 4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Entscheidungsgründe: