BGH - Urteil vom 30.04.2013
VI ZR 13/12
Normen:
BGB § 833 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 779
VersR 2013, 874
r+s 2013, 356
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 126/09
OLG Hamm, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 38/11

Haftung des Pferdehalters für Sturz eines Reiters

BGH, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen VI ZR 13/12

DRsp Nr. 2013/14873

Haftung des Pferdehalters für Sturz eines Reiters

a) Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.b) Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden - Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 833 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Reitunfall in Anspruch.

Der Beklagte zu 3 ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 dessen Tochter. Die Beklagte zu 2, die ca. 500 km entfernt in Berlin lebt, ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen, die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt jedoch der Beklagte zu 3 aus, der vor Ort lebt.