OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2011
1 U 55/10
Normen:
BGB § 254; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 139/06

Haftung des Tiefbauunternehmers für Fehler bei der Ermittlung der Ausschachttiefe der Baugrube

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 1 U 55/10

DRsp Nr. 2011/6100

Haftung des Tiefbauunternehmers für Fehler bei der Ermittlung der Ausschachttiefe der Baugrube

1. Der Tiefbauunternehmer, der es vertraglich übernimmt, eine Baugrube so tief auszuheben, wie sich dies aus dem Anschluss an einen gemeindlichen Schmutzwasserkanal und einem bezifferten Gefälle der Hausanschlussleitung ergibt, kann ein Mitverschulden des Bauherrn nicht daraus herleiten, dass dieser keinen Vermessungsingenieur konsultiert und die Tiefe der Baugrubensohle nicht in Metern über Normal-Null vorgegeben hat. 2. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Nachfolgeunternehmers (hier: Rohbau) gegenüber dem Bauherrn ist diesem grundsätzlich nicht als Mitverschulden gegenüber dem Vorunternehmer (hier: Tiefbau, Erdaushub) anzurechnen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.1.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.518,73 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 6%, der Beklagte zu 94% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15%, der Beklagte zu 85% zu tragen.