BGH vom 15.03.1973
VII ZR 175/72
Normen:
BGB §§ 644, 645 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.413 Bl. 53
ZfBR 1988, 25
ZfBR 1990, 133
ZfBR 1994, 275, 276
ZfBR 1995, 253

Haftung des Unternehmers für Beeinträchtigungen des Werks durch Dritte vor Abnahme

BGH, vom 15.03.1973 - Aktenzeichen VII ZR 175/72

DRsp Nr. 1996/14923

Haftung des Unternehmers für Beeinträchtigungen des Werks durch Dritte vor Abnahme

Der Unternehmer muß grundsätzlich dafür einstehen, daß das von ihm hergestellte Werk gerade zur Zeit der Abnahme die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Es ist Sache des Werkunternehmers, das von ihm hergestellte Werk nach Beendigung der erforderlichen Arbeiten bis zur Abnahme vor etwaigen Einwirkungen Dritter zu schützen. Versäumt er insoweit etwas und wird dadurch sein Werk noch vor der Abnahme fehlerhaft, so liegt sowohl ein Werkmangel als auch der objektive Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung vor.

Normenkette:

BGB §§ 644, 645 ;

Hinweise: