Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks
BGH, vom 19.03.1976 - Aktenzeichen V ZR 146/74
DRsp Nr. 1996/14760
Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks
Bei fahrlässigen Angaben oder Nichtangaben des Veräußerers über Eigenschaften des Bauwerkes besteht keine Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens, sondern Haftung für Eigenschaften des Bauwerkes allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 633 f. BGB.