BGH - Urteil vom 22.06.2001
V ZR 56/00
Normen:
BGB §§ 284, 320, 459 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Haftung des Verkäufers bei eingeschränkter Bebaubarkeit eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen V ZR 56/00

DRsp Nr. 2001/10530

Haftung des Verkäufers bei eingeschränkter Bebaubarkeit eines Grundstücks

1. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt. 2. Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst nach Gefahrübergang geltend machen; vor Gefahrübergang bestimmen sich seine Rechte nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Stellt sich noch vor endgültiger Erfüllung des Grundstückskaufvertrages heraus, daß dies nicht so bebaubar ist, wie die Verkäuferin zugesagt hat, so steht dem Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB zu.

Normenkette:

BGB §§ 284, 320, 459 ;

Tatbestand: