BGH - Urteil vom 23.03.1993
VI ZR 176/92
Normen:
BGB § 836, § 838;
Fundstellen:
BB 1993, 966
BGHR BGB § 836 Abs. 1 Satz 2 Entlastungsbeweis 2
BGHR BGB § 838 Übernahme 2
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Verwalterhaftung 2
BauR 1993, 483
DB 1993, 1134
DRsp I(146)84d-f
NJW 1993, 1782
VersR 1993, 759
WM 1993, 1341
WuM 1993, 273
ZMR 1993, 322

Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für Schäden durch herabstürzende Dachteile

BGH, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 176/92

DRsp Nr. 1993/2738

Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für Schäden durch herabstürzende Dachteile

»1. Den Verwalter von Wohnungseigentum, der gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, trifft aufgrund § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des verwalteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des § 836 BGB. 2. Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt um so mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist. 3. Zu den Anforderungen an den nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gebäudesicherungspflichtigen zu führenden Entlastungsbeweis bei witterungsbedingter Ablösung von Teilen des Flachdachs eines achtgeschossigen Gebäudes.«

Normenkette:

BGB § 836, § 838;