Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für Schäden durch herabstürzende Dachteile
BGH, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 176/92
DRsp Nr. 1993/2738
Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für Schäden durch herabstürzende Dachteile
»1. Den Verwalter von Wohnungseigentum, der gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, trifft aufgrund § 838BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des verwalteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des § 836BGB.2. Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt um so mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.3. Zu den Anforderungen an den nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gebäudesicherungspflichtigen zu führenden Entlastungsbeweis bei witterungsbedingter Ablösung von Teilen des Flachdachs eines achtgeschossigen Gebäudes.«