BGH - Urteil vom 09.02.1978
VII ZR 84/77
Normen:
BGB § 278, § 635 ;
Fundstellen:
NJW 1978, 1157
ZfBR 1990, 132
ZfBR 1996, 206
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.02.1977
LG Köln,

Haftung des Werkunternehmers für den Lieferanten eines Ersatzteils

BGH, Urteil vom 09.02.1978 - Aktenzeichen VII ZR 84/77

DRsp Nr. 1997/2266

Haftung des Werkunternehmers für den Lieferanten eines Ersatzteils

»Der Lieferant eines an Stelle eines fehlerhaften Einzelteils in das Werk einbezogenen Ersatzteils ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils, und zwar auch dann nicht, wenn er den Austausch - entsprechend seinen Lieferbedingungen - durch seinen Monteur vornehmen lässt.«

Normenkette:

BGB § 278, § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte 1967 für eine Versicherungsgesellschaft eine Wohnanlage in R. Den Auftrag für die Sanitär- und Heizungsanlage vergab sie dabei an die Beklagte als Subunternehmerin. Dem Vertrag wurde die VOB/B (1952) zugrunde gelegt.

1968 und 1969 kam es infolge undichter Heizungsventile in verschiedenen Wohnungen zu Wasserschäden. Die Klägerin, die dafür gegenüber der Bauherrin einstehen muss, begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 72.280,69 DM nebst Zinsen. Davon entfallen 22.188,33 DM auf einen am 1. September 1969 in der Wohnung K. eingetretenen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma K. (dem Heizungsventil fehlte die Stopfbuchsenschraube) zurückzuführen ist.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.