Die Klägerin erstellte 1967 für eine Versicherungsgesellschaft eine Wohnanlage in R. Den Auftrag für die Sanitär- und Heizungsanlage vergab sie dabei an die Beklagte als Subunternehmerin. Dem Vertrag wurde die VOB/B (1952) zugrunde gelegt.
1968 und 1969 kam es infolge undichter Heizungsventile in verschiedenen Wohnungen zu Wasserschäden. Die Klägerin, die dafür gegenüber der Bauherrin einstehen muss, begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 72.280,69 DM nebst Zinsen. Davon entfallen 22.188,33 DM auf einen am 1. September 1969 in der Wohnung K. eingetretenen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma K. (dem Heizungsventil fehlte die Stopfbuchsenschraube) zurückzuführen ist.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|