Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen nicht, da die behaupteten Schäden jedenfalls möglich sind, ihr Umfang jedoch noch ungewiß ist (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 256, Rdnr. 8 a).