OLG Köln - Urteil vom 01.07.1994
11 U 29/94
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 107
OLGReport-Köln 1994, 270

Haftung des Werkunternehmers für unzureichende Überwachung der Herstellung des Werkes - Werkvertrag, Organisation, Verschulden

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 11 U 29/94

DRsp Nr. 1995/1708

Haftung des Werkunternehmers für unzureichende Überwachung der Herstellung des Werkes - Werkvertrag, Organisation, Verschulden

Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender Anwendung des § 638 S. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur Geltung kommt in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Herstellungsprozesses.

Normenkette:

BGB § 638 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen nicht, da die behaupteten Schäden jedenfalls möglich sind, ihr Umfang jedoch noch ungewiß ist (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 256, Rdnr. 8 a).