BGH - Urteil vom 08.06.1978
III ZR 48/76
Normen:
BGB § 276;
Fundstellen:
BB 1978, 1385
BGHZ 71, 386
BRS 34 Nr. 21
BauR 1978, 368
BayVBl 1980, 152
DRsp V(520)96
DRsp V(527)227
DVBl 1978, 798
JR 1978, 463
JuS 1979, 68
LM Nr. 14 zu § 276 (Fb) BGB
LM Nr. 51 zu § 276 BGB
LM Nr. 65a zu § 276 (Fa)
MDR 1978, 1002
NJW 1978, 1802
WM 1978, 1082
ZMR 1979, 139
Vorinstanzen:
OLG München ? Urteil vom 23.10.1975 ? 1 U ...,

Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Folgelastenvertrags

BGH, Urteil vom 08.06.1978 - Aktenzeichen III ZR 48/76

DRsp Nr. 2009/18591

Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Folgelastenvertrags

1. Aus den Verhandlungen einer Gemeinde mit einem Bauwilligen über den Abschluss eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrags zur Abwälzung von Folgelasten der Bebauung (sogenannter Folgelastenvertrag) können sich Pflichten der Gemeinde ergeben, deren Verletzung zur Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo) führt. 2. Eine Haftung der Gemeinde wegen Verschuldens beim Vertragsschluss tritt nicht schon deshalb ein weil der von ihr später aufgestellte Bebauungsplan (§ 98 BBauG) die im Folgelastenvertrag vorausgesetzte bauliche Nutzung von Grundstücken nicht oder nicht in dem gewünschten Maß ermöglicht. 3. Es kann die Haftung der Gemeinde begründen, wenn sie gegenüber dem Verhandlungspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachhaltig beeinflussende Angaben über den Stand der Bauleitplanung macht oder ihm Tatsachen verschweigt, deren Kenntnis ihn veranlasst hätte, sich vom Folgelastenvertrag früher als dann geschehen zu lösen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 276;

Tatbestand: