OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.07.1995
5 U 66/93
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 885
VersR 1996, 1370
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 4 O 425/93 ,

Haftung eines Architekten für in einer Bauleiterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bewußt unrichtige Angaben

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 5 U 66/93

DRsp Nr. 1998/3170

Haftung eines Architekten für in einer Bauleiterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bewußt unrichtige Angaben

»Macht ein Architekt in einer Bauleiterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bewußt unrichtige Angaben über statistische Berechnungen bei Errichtung einer Stützmauer für eine Privatstraße und führt hierdurch unter bewußter Inkaufnahme eines Schadenseintritts für die Anlieger der Privatstraße deren behördliche Abnahme herbei, so kann er den Anliegern gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn diese die fehlerhafte Mauer neu errichten lassen müssen.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen unzutreffender Angaben des Beklagten gegenüber der Baubehörde.

Die Kläger sind jeweils Eigentümer von Reihenhäusern, die einseitig entlang einer von der Hauptstraße abzweigenden Seitenstraße in stehen. Die Seitenstraße ist gemeinsames Privateigentum der Kläger. Auf der anderen Seite wird die Straße durch eine Stützmauer zu einem tieferliegenden Rebflächengelände begrenzt.

Die Häuser wurden im Rohbau in der Zeit von 1974 bis 1976 erstellt und zwar durch die Firma GmbH, , deren Geschäftsführer die Ehefrau des Beklagten und sind.