KG - Urteil vom 02.02.2018
5 U 110/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 407/15

Haftung eines Mitbewerbers und seines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigungskosten aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

KG, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 110/16

DRsp Nr. 2018/7657

Haftung eines Mitbewerbers und seines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigungskosten aufgrund rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Zwar erscheint es zweifelhaft, ob eine unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Jedoch erfüllt eine Abrede zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wonach der Mandant im Wege kollusiven Zusammenwirkens dem Rechtsanwalt eine Gebühreneinnahmequelle verschafft, indem dieser im Namen des Mandanten in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht, obwohl eine Anspruchsberechtigung nicht besteht, den objektiven Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung i.S. von § 826 BGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant aufgrund seiner Vermögensverhältnisse kein Kostenrisiko trägt.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das am 22. Juli 2016 verkündete Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 407/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826; UWG § 8 Abs. 4;

Gründe:

A.

Gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

B.