Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten - die im Jahre 2003 Sozien einer in T2/Ruhr ansässigen Anwaltskanzlei waren - auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil der Sozius Rechtsanwalt G als seinerzeitiger Sachbearbeiter gegenüber dem Kläger anwaltliche Berufspflichten verletzt haben soll.
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