LG Bonn - Urteil vom 14.06.2011
10 O 49/11
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 1;

Haftung eines Vereins für den Sturz eines Vereinsmitglieds während eines Vereinsfestes

LG Bonn, Urteil vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 10 O 49/11

DRsp Nr. 2013/10362

Haftung eines Vereins für den Sturz eines Vereinsmitglieds während eines Vereinsfestes

Zu Verkehrssicherungspflichten eines Vereins gegenüber einem bei einer Veranstaltung des Vereins mithelfenden Vereinsmitglieds

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand