OLG Thüringen - Urteil vom 06.11.2001
3 U 575/01
Normen:
BGB §§ 278 831 839 ; DDR-StaatshaftG; HaftPflG § 2 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 247
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1282/99

Haftung für Überflutungsschaden aus einem in Bau befindlichen Abwasserkanal

OLG Thüringen, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 3 U 575/01

DRsp Nr. 2003/6951

Haftung für Überflutungsschaden aus einem in Bau befindlichen Abwasserkanal

1. Da sowohl Wirkungshaftung als auch Zustandshaftung erst mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage beginnen, können Ersatzansprüche für den von einem in Bau befindlichen Abwasserkanal ausgehenden Überflutungsschaden nicht auf § 2 HaftPflG gestützt werden. 2. Ein Gemeindezweckverband, der den Bau des Abwasserkanals in Auftrag gegeben hat, haftet nicht gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB für den Überschwemmungsschaden, denn dem Amtswalter kann im Rahmen der Amtshaftung das Verschulden bauausführender Unternehmen nicht über §§ 278 oder 831 BGB zugerechnet werden.3. Da im Bereich der neuen Bundesländer gilt das Staatshaftungsgesetz der DDR als Landesrecht fortgilt, wird eine Haftung unter dem Aspekt des enteignungsgleichen Eingriffs wird im Geltungsbereich des Staatshaftungsgesetzes von diesem verdrängt.

Normenkette:

BGB §§ 278 831 839 ; DDR-StaatshaftG; HaftPflG § 2 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.