BGH - Beschluss vom 29.11.2012
III ZR 21/12
Normen:
BGB § 631; BGB § 839; VermGBln § 1; VermGBln § 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 509
DÖV 2013, 244
MDR 2013, 280
NZBau 2013, 175
VersR 2013, 498
ZfBR 2013, 281
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 327/10
KG Berlin, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 112/11

Haftung für Vermessungsfehler öffentlich bestellter Vermessungsingenieure gegenüber dem Auftraggeber

BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen III ZR 21/12

DRsp Nr. 2013/5599

Haftung für Vermessungsfehler öffentlich bestellter Vermessungsingenieure gegenüber dem Auftraggeber

Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im Land Berlin nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die Haftung für Vermessungsfehler gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßgabe des § 839 BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 2011 - 27 U 112/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.228,11 €

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 839; VermGBln § 1; VermGBln § 2;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Vermessungsingenieure auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Einmessung des Grundstücks K. weg 12/14 in B. -F. in Anspruch.