BGH - Urteil vom 11.03.1991
II ZR 132/90
Fundstellen:
DStR 1991, 555
NJW-RR 1991, 804
Vorinstanzen:
KG, LG Berlin, vom 05.04.1990vom 13.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 4470/89 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 506/88

Haftung von Gründungsgesellschaftern und Anlagegesellschaftern einer Publikumsgesellschaft

BGH, Urteil vom 11.03.1991 - Aktenzeichen II ZR 132/90

DRsp Nr. 2002/5294

Haftung von Gründungsgesellschaftern und Anlagegesellschaftern einer Publikumsgesellschaft

1. Mit jeder Aufnahme eines neuen Kommanditisten werden alle Gründergesellschafter dessen Vertragspartner. Als solche haben sie für den unrichtigen Prospektinhalt, mit dem die von ihnen eingeschalteten Anlagevermittler die Anleger zum Beitritt bewogen haben, nach § 278 BGB einzustehen, wobe er nicht erforderlich ist, dass die Gründungsmitglieder die Beitrittsverhandlungen selbst führen oder die inhaltliche Ausgestaltung der Werbeprospekte beeinflußt hatten. Auf persönliches Vertrauen kommt es im Rahmen des § 278 BGB nicht an. 2. Die Zurechnung fremden Verschuldens ist eingeschränkt, soweit Beitrittsverhandlungen zu Publikumsgesellschaften von Anlagegesellschaftern geführt werden, die schon zu einem früheren Zeitpunkt, aber nach Gründung der Gesellschaft beigetreten sind. Denn ihnen ist eine gesellschaftsverträgliche Regelung vorgegeben, auf die sie keinen Einfluß haben, die vielmehr alle künftigen Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse ihrem Einfluß- und Verantwortungsbereich entzieht, indem sie sie ausschließlich in den des geschäftsführenden Gesellschafters verlagert.

Tatbestand