OLG Celle - Urteil vom 19.06.2001
16 U 260/00
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1427
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 284/99

Haftung wegen Mängeln gefälligkeitshalber übernommener Bauüberwachung

OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 16 U 260/00

DRsp Nr. 2004/14492

Haftung wegen Mängeln gefälligkeitshalber übernommener Bauüberwachung

»1. Wird ein Architekt aus Gefälligkeit für einen Auftraggeber tätig, können aus einem solchen Gefälligkeitsverhältnis Schadensersatzansprüche entstehen.2. Übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objektes, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauüberwachung eines Hauses in H......

Die Parteien lernten sich im Jahre 1988 oder 1989 kennen; zu dieser Zeit war die Klägerin Geschäftsführerin im Veranstaltungszentrum "M....." in H...... Die Beklagte hatte für den dortigen Betreiber, Herrn S....., Architektenleistungen erbracht. Zwischen den Parteien entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis.