OLG Celle - Urteil vom 05.01.1995
22 U 196/93
Normen:
AGBG §§ 1 9 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 715
IBR 1995, 167
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 132/92

Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit in einem schriftlichen Gutachtervertrag

OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - Aktenzeichen 22 U 196/93

DRsp Nr. 1997/7278

Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit in einem schriftlichen Gutachtervertrag

»1. Ein Privatgutachter kann seine Haftung grundsätzlich wirksam auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen wie der Gegenstand des zu erstattenden Gutachtens, die Vergütung des Beklagten und dessen Zeitaufwand für das Gutachten individuell festgelegt sind.3. Die AGB-mäßige Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung eines Sachverständigen für ein Privatgutachten zwecks Ankauf eines Geschäftshauses ist ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG möglich, da hier der Sachverständige nicht das in seinen Berufsstand gesetzte besondere Vertrauen in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

AGBG §§ 1 9 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz wegen falscher gutachterlicher Beratung in Anspruch.