BGH - Urteil vom 22.01.2009
III ZR 197/08
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 561
BRS 74 Nr. 172
BauR 2009, 966
DÖV 2009, 596
MDR 2009, 506
NJ 2009, 303
NJW 2009, 1207
NZBau 2009, 310
VersR 2009, 1362
ZfBR 2009, 356
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1210/07
LG Trier, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 221/06

Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung entstandenen Schadens

BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 197/08

DRsp Nr. 2009/4787

Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung entstandenen Schadens

Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von einem für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Tatbestand:

Die Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugenehmigung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde.