Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugenehmigung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde.
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