BGH - Urteil vom 26.04.2001
VII ZR 222/99
Normen:
BGB §§ 276, 684, 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2291
NJW 2001, 3184
NZBau 2001, 571
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Handeln des Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Inanspruchnahme von Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen VII ZR 222/99

DRsp Nr. 2001/10513

Handeln des Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Inanspruchnahme von Architektenleistungen

»1. Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt. 2. Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 684, 818 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die beiden klagenden Architekten sind im Vorprozeß von der B. Metallbau GmbH (künftig: B.) erfolgreich als vollmachtlose Vertreter des beklagten Landes auf Bezahlung einer Werkleistung in Höhe von 152.261,82 DM in Anspruch genommen worden. Die Kläger verlangen diesen nach ihrer Verurteilung an B. gezahlten Betrag nebst Zinsen und Prozeßkosten vom beklagten Land (künftig: Beklagter).