OLG Köln - Urteil vom 17.08.2001
19 U 116/00
Normen:
BGB §§ 635 638 ; HGB § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 109
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 152/98

Handels- und Gesellschaftsrecht; Baurecht; Wasserrecht; Umweltrecht; Unmittelbarer Mangelfolgeschaden

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 19 U 116/00

DRsp Nr. 2002/11251

Handels- und Gesellschaftsrecht; Baurecht; Wasserrecht; Umweltrecht; Unmittelbarer Mangelfolgeschaden

1. Die Annahme einer Firmenfortführung scheidet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht deshalb aus, weil die alte neben der neuen Firma noch eine zeitlang existiert hat. 2. Wird durch einen mangelhaft erstellten Ölabscheider das umliegende Erdreich kontaminiert, handelt es sich bei den Kosten für die Beseitigung des Erdreichs um einen "unmittelbaren" Mangelfolgeschaden, der der kurzen Verjährung de § 638 BGB unterliegt.

Normenkette:

BGB §§ 635 638 ; HGB § 25 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der BP-Station in L., K. Str.. Im Jahre 1980 beauftragte er die Firma S. Tiefbau GmbH mit der Lieferung und dem Einbau eines Benzinabscheiders Größe 5 und eines Schlammfangs mit 5 cbm Inhalt. Die Arbeiten wurden ausgeführt und unter dem 01.07.1980 in Rechnung gestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Schadensersatz in Anspruch.