Die Berufung ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511,
Der Beklagte ist infolge Todes des Gesellschafters K. K. und Erbausschlagung durch die übrigen Miterben, Alleinerbe nach dem Mitgesellschafter K. K. und insoweit weiter aktiv legitimiert.
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