OLG Naumburg - Urteil vom 22.03.2001
3 U 77/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 631 ;
Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2001, 315
OLGReport-Naumburg 2001, 315
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 15.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O538/99

Hauptabnahme zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer - Wirkung auf Subunternehmer

OLG Naumburg, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 3 U 77/00

DRsp Nr. 2001/9600

"Hauptabnahme" zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer - Wirkung auf Subunternehmer

»Die "Hauptabnahme" zwischen der Bauherrin und dem Hauptunternehmer entfaltet ihre Wirkung zugleich auf das Subunternehmerverhältnis der Streitparteien. Denn die Subunternehmensverträge vom 28.01.1997 und 07.02.1997 sind hinsichtlich ihres Leistungsinhalts mit dem Werkvertrag zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer identisch; die Klägerin hat Leistungsteile aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der Bauherrin übernommen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.06.1998 - 2 U 997/97 Leitsatz mit Anmerkung Horschütz und w. N. in IBR 1998, 520).«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519, 519 a ZPO); die Berufung hat im Ergebnis nur teilweise Erfolg.

Der Beklagte ist infolge Todes des Gesellschafters K. K. und Erbausschlagung durch die übrigen Miterben, Alleinerbe nach dem Mitgesellschafter K. K. und insoweit weiter aktiv legitimiert.