Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang u. a. auch um die Frage der Anwendbarkeit des
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 68 ff. d. A.) seit dem Jahre 2007 bei dem beklagten Verein als Hauptgeschäftsführer gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 8.005,-- Euro tätig. Mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 6 d. A.) sprach der beklagte Verein gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 29.02.2012 aus.
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