LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2013
8 Sa 1523/12
Normen:
BGB § 30; KSchG § 14 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 414/12

Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins kein Arbeitnehmer - Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1523/12

DRsp Nr. 2013/14648

Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins kein Arbeitnehmer - Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar

Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins als durch Satzung berufener besonderer Vertreter gem. § 30 BGB; Nichtanwendbarkeit des KSchG

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 - 2 Ca 414/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 30; KSchG § 14 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang u. a. auch um die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 14 Abs. 1 KSchG.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 68 ff. d. A.) seit dem Jahre 2007 bei dem beklagten Verein als Hauptgeschäftsführer gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 8.005,-- Euro tätig. Mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 6 d. A.) sprach der beklagte Verein gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 29.02.2012 aus.

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