VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2018
11 CE 17.2376
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 E 17.2246

Hauptsacheerledigung; Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist; Beschwerde; Eilbeschluss; Äußerungsfrist; Schreibversehen; unrichtige Sachbehandlung; rechtliches Gehör; Gehörsverstoß; Erledigungserklärung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 11 CE 17.2376

DRsp Nr. 2018/12927

Hauptsacheerledigung; Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist; Beschwerde; Eilbeschluss; Äußerungsfrist; Schreibversehen; unrichtige Sachbehandlung; rechtliches Gehör; Gehörsverstoß; Erledigungserklärung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

III.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.