OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2001
22 U 191/00
Normen:
BGB § 138 § 433 § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 100
NJW-RR 2002, 14
OLGReport-Düsseldorf 2002, 225
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 276/99

Hausbausatzvertrag - Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - vorzeitige Beendigung - Vergütungsanspruch des Lieferanten - Darlegungs- und Beweislast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 22 U 191/00

DRsp Nr. 2001/13649

Hausbausatzvertrag - Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - vorzeitige Beendigung - Vergütungsanspruch des Lieferanten - Darlegungs- und Beweislast

»1. Ein Hausbausatzvertrag, bei dem die Lieferung des zum Selbsteinbau vorgesehenen Baumaterials im Vordergrund steht und der Lieferant zusätzlich lediglich die Erstellung der Pläne und der Statik übernimmt sowie zusagt, dass sein technischer Sachbearbeiter dem Erwerber bei der Bauausführung gerne beratend zur Seite stehe, ist ein Kaufvertrag mit werkvertraglichen Zusatzleistungen.2. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Hausbausatzvertrag ergibt sich nicht aus der Behauptung, das Material hätte in einem Baufachmarkt zu einem Drittel des Preises erworben werden können.3. Bei vorzeitiger Beendigung eines Hausbausatzvertrags muss der Lieferant seinen Vergütungsanspruch aufgrund des Wertes der erbrachten Teilleistung gemessen am vereinbarten Kaufpreis darlegen und gegebenenfalls beweisen.«

Normenkette:

BGB § 138 § 433 § 631 ;

Tatbestand: