OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 17 U 3/94
DRsp Nr. 1997/9575
Hemmung der Verjährung
Es ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Unternehmer die Prüfung der Mängel im Sinne des § 639 Abs. 2BGB vornimmt. Entscheidend ist, daß der Besteller durch sein Verhalten davon abgehalten wird, seine Gewährleistungsansprüche zu verfolgen. Erklärt der Bauträger in einer Eigentümerversammlung auf die Mängelrüge der Wohnungseigentümer, es sei nicht nötig, die Ansprüche gegen ihn zu verfolgen, er werde die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den ausführenden Firmen vornehmen und die Eigentümer bis auf weiteres entlasten sowie im Zuge dieses Rechtsstreits würden die ihm zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche geklärt, ist der Lauf der Gewährleistungsfrist bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens zwischen dem Bauträger und dem ausführenden Unternehmer gehemmt.