BGH - Urteil vom 14.07.2009
XI ZR 18/08
Normen:
BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 768 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3675/07
LG München I, 29 O 20243/05 vom 10.05.2007,

Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gegenüber dem Bürgen durch Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger; Hemmung der Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Bürgschaftsklage; Auswirkung des Untergangs der Hauptschuldnerin als Rechtsperson auf die Verjährungshemmung der Hauptschuld

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen XI ZR 18/08

DRsp Nr. 2009/20088

Hemmung der Verjährung der Hauptschuld gegenüber dem Bürgen durch Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger; Hemmung der Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Bürgschaftsklage; Auswirkung des Untergangs der Hauptschuldnerin als Rechtsperson auf die Verjährungshemmung der Hauptschuld

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam. b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.) .

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1; BGB § 768 Abs. 2;

Tatbestand: