Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagte zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen
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