Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs während Nachbesserungsversuchen des Unternehmers
BGH, Urteil vom 15.06.1967 - Aktenzeichen VII ZR 46/66
DRsp Nr. 1996/15169
Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs während Nachbesserungsversuchen des Unternehmers
Die Verjährung des Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn wegen eines Mangels am Bauwerk ist gem. § 639 Abs. 2BGB auch dann gehemmt, wenn der Bauunternehmer - in Unkenntnis des wirklichen Mangels - sich auf untaugliche Nachbesserungsversuche an dem als Erscheinungsform des wirklichen Mangels äußerlich sichtbaren Schaden beschränkt (hier: Ausbessern von Putzrissen). Die Hemmung endet, wenn der Unternehmer erklärt, nur für den äußerlich sichtbaren Mangel (Putzrisse) nicht aber für den ihn verursachenden weiteren Mangel einstehen zu wollen.