BGH - Beschluss vom 09.02.2012
VII ZR 135/11
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 97
BauR 2012, 803
BauR 2013, 860
CR 2012, 305
MDR 2012, 458
NJW 2012, 1140
NZBau 2012, 228
WM 2012, 1931
ZfBR 2012, 365
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 160/09
OLG Hamm, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 152/10

Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Auftragnehmers bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch diesen zum Nachweis der Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VII ZR 135/11

DRsp Nr. 2012/6325

Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Auftragnehmers bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch diesen zum Nachweis der Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 34.073,44 €

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Werklohnforderungen verjährt sind.