BGH - Beschluss vom 24.03.2009
VII ZR 200/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2009, 979
NJW-RR 2009, 1243
NZBau 2009, 598
WuM 2009, 316
ZfBR 2009, 459
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 9/08
LG Duisburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 8/07

Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen VII ZR 200/08

DRsp Nr. 2009/9023

Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Die Unterbrechung der Verjährung durch ein selbstständiges Beweisverfahren dauert an, bis die Beweissicherung sachlich erledigt ist. 2. Nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen tritt eine solche Erledigung grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gutachter die Beweisfragen auch umfassend und ergiebig beantwortet hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 10.426.514,52 EUR

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2;

Gründe:

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

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