OLG Düsseldorf, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 9/08
LG Duisburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 8/07
Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen VII ZR 200/08
DRsp Nr. 2009/9023
Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
1. Die Unterbrechung der Verjährung durch ein selbstständiges Beweisverfahren dauert an, bis die Beweissicherung sachlich erledigt ist.2. Nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen tritt eine solche Erledigung grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gutachter die Beweisfragen auch umfassend und ergiebig beantwortet hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2ZPO.
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